
Prüfpflicht hinsichtlich der Standsicherheit für Bauvorhaben in Bayern
Die Prüfpflicht eines Bauvorhabens hinsichtlich der Standsicherheit regelt für das Bundesland Bayern die Bayerische Bauordnung (BayBO) in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse nach Art.2(3) i. V. m. Art.62.
(In anderen Bundesländern sind die Regeln ähnlich.)
Für Sonderbauten nach Art.2(4) wird die Prüfung hoheitlich, von der Genehmigungs-behörde bei einem Prüfingenieur für Standsicherheit beauftragt und dem Bauherrn als Anteil der Genehmigungsgebühr ohne Mehrwertsteuerausweis in Rechnung gestellt.
Für alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, beauftragt der Bauherr privat-rechtlich einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit. Die Abrechnung erfolgt dann über die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfsachverständigen in Bayern GmbH (BVS), mit Mehrwertsteuerausweis. Die BVS übernimmt auch die Honorarfeststellung.
Der Prüfsachvertändige stellt „Bescheinigungen Standsicherheit I“ aus, die je nach Baufortschritt bei der Genehmigungsbehörde einzureichen sind und das Baurecht nachweisen. Vor Nutzungsaufnahme bestätigt eine „Bescheinigung Standsicherheit II“ die ordnungsgemäße Bauausführung nach der geprüften Planung.
Das Honorar für die Prüpfung der Standsicherheit ist für beide Bauwerksarten in der PrüfVBau verbindlich geregelt. Die Honorare nach PrüfVBau verstehen sich incl. MWSt..
Ist ihr Bauvorhaben hinsichtlich der Standsicherheit prüfpflichtig ?
Die BayBO unterscheidet „Gebäude„, die innen von Menschen begehbar sind, und „sonstige bauliche Anlagen„.
Gebäude werden in die Gebäudeklassen 1-5 gegliedert. Die Gebäudeklasse findet sich im Bauantrag.
Sonstige bauliche Anlagen sind Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen, Masten, etc..
Die Einstufung eines Bauvorhabens als Sonderbau ist hier nicht relevant!
Nie prüfpflichtig sind:
– Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
– eingeschossige Lagerhallen (kein ständiger Aufenthalt von Personen) mit freien Stützweiten bis 12 m und bis 1.600 m² Grundfläche.
Immer prüfpflichtig sind:
– Gebäude der Gebäudeklassen 4+5 (einschließlich Um- und Ausbauten an solchen Gebäuden).
– Standsicherheitsnachweise die von Personen erstellt wurden, die nicht Nachweisberechtigt für die Standsicherheit sind.
Abhängig von Kriterien prüfpflichtig sind:
Für alle oben nicht genannten Bauvorhaben ist die Prüfpflicht hinsichtlich der Standsicherheit vom Tragwerksplaner verantwortlich festzustellen. Dies geschieht an Hand eines Kriterienkatalogs nach BauVorlV.
(Unrichtige Angaben im Kriterienkatalog sind nach Art. 79 BayBO bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeiten.)
Sonderfall Typenprüfung:
Auch für typengeprüfte Anlagen (z.B. Behälter / Silo) benötigen Sie die Bescheinigungen Standsicherheit I+II.
Für die Bescheinigung I reduziert sich der Umfang der Prüfung auf die Anwendbarkeit der Typenprüfung für ihre Örtlichkeit.
Hierbei geht es um Themen wie Baugrund, Grundwasser, Schee- und Windlasten, Erdbeben etc..
Beauftragung der Standsicherheitsprüfung
Wenn sie bei uns die Prüfung der Standsicherheit für ihr Bauvorhaben beauftragen wollen, dann schicken Sie uns ihre Bauantragsunterlagen im pdf-Format per E-Mail. Wir leiten diese dann an die BVS weiter und Sie bekommen von dort eine schriftliche Mitteilung zum Prüfhonorar. Parallel dazu erhalten Sie von uns einen Ingenieurvertrag über diese Prüfung zur Gegenzeichnung.
Diesem Ingenieurvertrag liegt auch ein Info-Brief zum Umfang und Inhalt der Prüfung bei.
Rechtssichere Prüfung durch erfahrene Ingenieure
Die korrekte Bewertung der Prüfpflicht erfordert Fachwissen im Bauordnungsrecht und in der Tragwerksplanung. Als erfahrenes Ingenieurbüro in Kaufering prüfen wir Standsicherheitsnachweise unabhängig und gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Wir beraten Sie frühzeitig, damit Ihr Bauvorhaben effizient und ohne unnötige Verzögerungen umgesetzt werden kann.

