Info Prüfpflicht für Bauvorhaben in Bayern

Prüfpflicht hinsichtlich der Standsicherheit für Bauvorhaben in Bayern

Die Prüfpflicht eines Bauvorhabens hinsichtlich der Standsicherheit regelt für das Bundesland Bayern die Bayerische Bauordnung (BayBO) in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse nach Art.2(3) i. V. m. Art.62.
(In anderen Bundesländern sind die Regeln ähnlich.)
Für Sonderbauten nach Art.2(4) wird die Prüfung hoheitlich, von der Genehmigungs-behörde bei einem Prüfingenieur für Standsicherheit beauftragt und dem Bauherrn als Anteil der Genehmigungsgebühr ohne Mehrwertsteuerausweis in Rechnung gestellt.
Für alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, beauftragt der Bauherr privat-rechtlich einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit. Die Abrechnung erfolgt dann über die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfsachverständigen in Bayern GmbH (BVS), mit Mehrwertsteuerausweis. Die BVS übernimmt auch die Honorarfeststellung.
Der Prüfsachvertändige stellt „Bescheinigungen Standsicherheit I“ aus, die je nach Baufortschritt bei der Genehmigungsbehörde einzureichen sind und das Baurecht nachweisen. Vor Nutzungsaufnahme bestätigt eine „Bescheinigung Standsicherheit II“ die ordnungsgemäße Bauausführung nach der geprüften Planung.
Das Honorar für die Prüpfung der Standsicherheit ist für beide Bauwerksarten in der PrüfVBau verbindlich geregelt. Die Honorare nach PrüfVBau verstehen sich incl. MWSt..