– Gebäude GKL 1 bis GKL 2 (ohne Wohngebäude) -> hier klicken
– alle Gebäude GKL 3 -> hier klicken
– Alle Gebäude GKL 4 und GKL 5 -> hier klicken
Ausnahmeregelung Art 62 (3) S.2:
– Wohngebäude GKL 1 und GKL 2 -> hier klicken
– nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12m und nicht mehr als 1600m² Fläche -> hier klicken
– sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude, Behälter, Brücken, Stützmauern oder Tribünen sind mit einer Höhe kleiner gleich 10m -> hier klicken
– Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen -> hier klicken
– Sonstige bauliche Anlagen mit einer Höhe größer 10m -> hier klicken