– Gebäude GKL 1 bis GKL 2 (ohne Wohngebäude)    -> hier klicken

– alle Gebäude GKL 3    -> hier klicken

– Alle Gebäude GKL 4 und GKL 5    -> hier klicken

 

Ausnahmeregelung Art 62 (3) S.2:

– Wohngebäude GKL 1 und GKL 2    -> hier klicken

– nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12m und nicht mehr als 1600m² Fläche    -> hier klicken

– sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude, Behälter, Brücken, Stützmauern oder Tribünen sind mit einer Höhe kleiner gleich 10m    -> hier klicken

– Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen    -> hier klicken

– Sonstige bauliche Anlagen mit einer Höhe größer 10m    -> hier klicken

 

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